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Kommentar 04/2010
Kriminalistische Gräberschändung

Von Winfried Röhmel
Journalist

Nein, derartiges wie im Nachbarstaat Belgien gäbe es bei der staatsanwaltlichen Verfolgung von Fällen sexuellen Missbrauchs in kirchlichen Einrichtungen Deutschlands wohl doch nicht. Organe der Rechtspflege würden hierzulande nicht bis in die Krypta von Domkirchen vordringen, um dort, wie in der Kathedrale des Erzbistums Mechelen-Brüssel geschehen, Grabstätten von Bischöfen aufzubohren und mit Kameras kriminalistisch zu untersuchen. Als hätten klerikale Dunkelmänner belastendes Material mit bestattet, um es dem scharfen Blick radikaler Aufklärer und der waltenden Gerechtigkeit zu entziehen.

In der gewiss nicht Verschwörungstheorien zuneigenden Frankfurter Allgemeinen Zeitung war in einem Korrespondentenbericht aus Brüssel von Spekulationen die Rede, „es gehe auch um eine Abrechnung zwischen Freimaurerfreunden in der Justiz und der Kirche“. Es kann als sicher gelten, dass der absichtsvolle Akt nur symbolisch gemeint war. Er sollte eine für antiklerikale Attacken günstige Stimmung nutzen und die schon im 19. Jahrhundert in vielen Staaten Europas im Namen der Liberalität gepflegte militante Aversion gegen die katholische Kirche schüren. Wieder einmal sollte die Botschaft verbreitet werden, sexueller Missbrauch sei in der katholischen Kirche ein charakteristischer Systemfehler, in der Natur ihrer Organisation und Morallehre grundgelegt.

Praktisch wirkte sich der staatliche Zugriff auf Personen und Organe der Bischofskonferenz Belgiens vor allem verheerend auf jene von Missbrauch betroffenen Menschen aus, die sich vertrauensvoll an eine von der Kirche eingerichtete, mit der Justiz wirkungsvoll kooperierende Untersuchungskommission gewandt und auf eine diskrete Behandlung ihrer Angelegenheit gesetzt hatten. Indem sich die Staatsanwaltschaft Zugang zu den dort angelegten Daten Betroffener verschaffte, missachtete sie nicht nur das Recht der Kirche, im Rahmen der Gesetze auf ihre Weise zu einer angemessenen Aufklärung beizutragen. Sie setzte sich auch über das Recht Betroffener hinweg, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie mit möglichen traumatischen Erfahrungen umgehen wollten. Der kirchlichen Kommission blieb in dieser Situation gar keine andere Wahl, als ihre bedingungslos unter Vertrauensschutz gestellte Tätigkeit für die Opfer sofort einzustellen.

Der Fall verdient auch vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung um sexuellen Missbrauch durch kirchliche Amtsträger und Einrichtungen in Deutschland Aufmerksamkeit. Auch hier hatte die Bundesjustizministerin zunächst versucht, die kirchliche Eigenständigkeit in der Aufklärungsarbeit zugunsten eines absolut gesetzten staatlichen Anspruchs aus dem Wege zu räumen, kirchlicher Tätigkeit auf diesem Gebiet die innere Legitimation abzusprechen und ihre Fähigkeit zu sachlicher Mitwirkung grundsätzlich in Frage zu stellen. Erst nach einer scharfen und ungewöhnlichen Intervention der Deutschen Bischofskonferenz steckte die sicher nicht zufällig der engagiert antikirchlichen Humanistischen Union nahe stehende Ministerin zurück. Ihre ideologisch begründeten Vorbehalte sind jedoch in weiten Teilen der öffentlichen Auseinandersetzung mit versteckten und offenen Angriffen auf die katholische Kirche weiterhin präsent. Allen Behauptungen zum Trotz, es gehe doch zuerst um das Wohl der Opfer, werden ohne jede Rücksicht darauf antikatholische Vorurteile und Klischees bedient.